Geldwäscheprävention
Geldwäscheprävention
Die Geldwäsche-Verpflichtungen bei einer Bank sind vielen bekannt. Dort muss man sich identifizieren, bevor ein Konto eröffnet werden kann.
Weniger bekannt ist, dass es auch Geldwäsche-Verpflichtungen im sogenannten „Nichtfinanzsektor“ gibt. Wir sind nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteter.
Die für die Wirtschaft in Berlin zuständige Senatsverwaltung ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors im Land Berlin und somit unsere Aufsichtsbehörde.
Informationen dazu finden Sie an folgenden Stellen
- Information des Senats:
Hier ist unter „Dienstleister für Gesellschaften nach §2 Abs. 1 Nr. 13 GwG“ zu finden:
„Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder sind Verpflichtete des GwG, wenn sie bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften gründen oder virtuelle Büros, Geschäfts- oder Verwaltungssitze usw. anbieten).“ - Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG):
Hier zu finden, sagen diese aus, dass auch Dienstleister für Vorratsgesellschaften in die Geldwäscheprävention eingeschlossen sind.
Wir sind somit verpflichtet, bei der Unterstützung der Gründung einer Gesellschaft und dem Verkauf einer Vorratsgesellschaft, unsere Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen (z.B. Geschäftsführer) und wirtschaftlich Berechtigte nach §11 Abs 1 GwG zu identifizieren. Die Daten sind gemäß §11 Abs. 4 GwG bzw. §11 Abs. 5 GwG zu erheben und nach §8 GwG aufzubewahren.
Information des Senats für Kunden
Zur Information der Kunden hat der Senat Berlin diese Broschüre veröffentlicht, aus der wir ausschnittsweise zusammenfassen:
Verstößt das alles nicht gegen den Datenschutz?
Nein, da das Geldwäschegesetz die Erhebung, Verifizierung und Dokumentation der Daten einschließlich Kopien der Dokumente ausdrücklich fordert, ist die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung rechtmäßig (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO).
Und wenn ich das alles nicht möchte?
Wenn Sie die Mitwirkung verweigern, darf der Dienstleister das vorgesehene Geschäft mit Ihnen nicht ausführen.
Bezahlen mit Bargeld
Frage: Kann ich mit Bargeld bezahlen?
Kurz gesagt: Nein. Warum:
1. Bei einer Bargeldzahlung müssen wir verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Geldwäscheprüfung durchführen. Sie müssten die Herkunft des Geldes nachweisen.
2. Wir können das Bargeld auch nicht einfach auf das Bankkonto einzahlen, ohne eine Geldwäscheverdachtsmeldung durch die Bank und die Kontokündigung zu riskieren.
3. Am besten ist es, wenn Sie das Bargeld – hoffentlich kein Schwarzgeld – auf Ihrem Bankkonto einzahlen und uns den Betrag dann überweisen.
Außerdem wird es ab 01.01.2027 eine Bargeldobergrenze von 10.000€ für geschäftliche Transaktionen geben.
Sie haben noch Fragen?
Dann sollten Sie uns fragen. Wir beraten Sie gerne über unsere Leistungen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf:
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