Geschäftsanschrift und Sitz einer Gesellschaft: Was sind die Unterschiede?
Wir erläutern diese Begriffe und erklären welche Relevanz sie haben
Wenn in Deutschland eine Kapitalgesellschaft gegründet wird, muss man die inländische Anschrift der Gesellschaft angeben. Dies muss eine zustellfähige Adresse in Deutschland sein und darf kein Postfach sein. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass man die Gesellschaft auch postalisch erreichen kann.
Andererseits muss man den Sitz der Gesellschaft angeben. Das muss einfach ein Ort in Deutschland sein, und kann der Ort sein, an dem die Gesellschaft ihre inländische Geschäftsanschrift hat. Typischerweise wird das auch so gehandhabt, es muss aber nicht so sein.
Eine Gesellschaft wird in das Handelsregister eingetragen. In Deutschland wird das Handelsregister bei bestimmten Amtsgerichten geführt. In Berlin ist es das Amtsgericht Berlin Charlottenburg. Es ist jenes Amtsgericht für die Gesellschaft zuständig, in dessen Amtsgerichtsbezirk der Sitz der Gesellschaft liegt. Man spricht auch vom Registersitz.
Geschäftsanschrift und Sitz einer Gesellschaft
Konsequenz
Man muss daher zwischen diesen Ortsangaben unterscheiden. Zum einem die inländische Geschäftsanschrift und andererseits das zuständige Amtsgericht, das sich aufgrund des Sitzes der Gesellschaft ergibt.
Sie können also eine Gesellschaft mit Anschrift in Berlin gründen, die als Sitz München gewählt hat, die somit im Handelsregister beim Amtsgericht in München geführt wird. Das macht nur meist keinen großen Sinn.
Kauf einer Vorratsgesellschaft
Es gibt aber einen anderen Fall, wo diese Situation eine Rolle spielt. Und zwar wenn sie eine Gesellschaft kaufen (zum Beispiel eine Vorratsgesellschaft), die an dem einen Ort gegründet wurde und nun an einem anderen Ort weiterbetrieben wird. Bei der Übernahme der Gesellschaft ändern sie einfach die Geschäftsanschrift und diese wird beim bisherigen Handelsregister so eingetragen, falls Sie den Sitz der Gesellschaft und somit das zuständige Amtsgericht nicht wechseln. Sie müssen also das Amtsgericht nicht wechseln, sie können aber.
Die meisten Inhaber finden es etwas sonderbar, wenn sie im Impressum und auf dem Briefpapier ein „fremdes“ Amtsgericht von einem anderen Ort angeben sollen. Deswegen macht es Sinn auch den Sitz und somit das Amtsgericht zu wechseln. Das ist grundsätzlich einfach möglich. Die Akte der Gesellschaft wird von dem einen Amtsgericht zum anderen Amtsgericht übergeben. Aber darin liegt das kleine Problem, dass dieser Vorgang mehrere Tage oder Wochen in Anspruch nimmt. Wenn Sie diesen Vorgang gleichzeitig mit der Übernahme der Gesellschaft einleiten, sind Sie unnötig lange blockiert. Die Gesellschaft muss erst von einem Amtsgericht zum anderen übertragen werden und erst dann wird das nun zuständige Amtsgericht die anderen Änderungen, z.B. Namensänderung oder Wechsel des Geschäftsführers ausführen. Da Sie aber für die Handlungsfähigkeit des neuen Geschäftsführers nach Außen, einen entsprechenden Handelsregisterauszug benötigen, sind Sie bei bestimmten Handlungen blockiert.
Der bessere Weg
Wie sollte man es daher machen? Der bessere Weg ist es zuerst alle Änderungen beim bisher zuständigen Amtsgericht ausführen zu lassen. Dann sind Sie in kurzer Zeit gegenüber Dritten, zum Beispiel der Bank, handlungsfähig ohne dass Sie noch weitere Unterlagen vorweisen müssen. Wenn das erledigt ist, leiten Sie den Wechsel des zuständigen Amtsgerichtes ein. Wenn das nun etwas länger dauert, ist das kein großes Problem und es stört Sie nicht bei Ihren Geschäften.
Zusammenfassung
Geschäftsanschrift und Sitz einer Gesellschaft sind grundsätzlich unabhängig voneinander. Relevant ist dies nur in wenigen Fällen, zum Beispiel beim Kauf einer Gesellschaft. Hier ist es sinnvoll in zwei Schritten vorzugehen, um maximale Handlungsfähigkeit zu bewahren.
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